Satzung

Satzung


 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Steinforth-Rubbelrath 1974“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss unter der Nummer VR 772 eingetragen und trägt den Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinforth.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Korschenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Neuss e. V.
(2) Er ist ferner Mitglied des Mönchengladbacher Turngau e. V.

 

§4 Mitgliedschaftsformen

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Ordentliche Mitglieder
Es sind zu unterscheiden:
a) Aktive Mitglieder, diese besitzen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht.
b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder auf Lebenszeit mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
c) Passive Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
(3) Kurzzeitmitglieder
a) Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten des Vereins.
b) Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft ergeben sich aus der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
c) Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
d) Für Kurzzeitmitglieder gelten im Übrigen die Regelungen über die Mitgliedschaft in dieser Satzung gleichermaßen, dies gilt auch für die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(l) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die lnteressen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(a) Die Beiträge werden jährlich oder halbjährlich im Voraus im Lastschriftverfahren auf der Grundlage einer von jedem Mitglied zu erteilenden Einzugsermächtigung  eingezogen. Sollte das entsprechende Verfahren nicht durchgeführt werden können, gehen die entstehenden
Kosten zu Lasten des Mitglieds.
(5) lm Ausnahmefall kann der geschäftsführende Vorstand auf begründeten Antrag hin nach freiem Ermessen auch die jährliche Beitragszahlung im Voraus durch Rechnungsstellung zulassen.
(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, um Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein erlassene Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§10 Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Sollte während der laufenden Wahlperiode ein Mitglied ausscheiden, kann die Funktion durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder
bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.

 

§11 Haftungsausschluss

Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

§12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Geschäftsführer/Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein und dem Verein als ordentliches Mitglied angehören.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei eines der Mitglieder der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein müssen. Zur Aufnahme von Krediten und Grundstücksgeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Geschäften mit einem Wert von über 5.000.00 Euro ist ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich.
(3) Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Alternativ ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 22 Nr.3 EStG möglich, hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) lm Übrigen haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hiezu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

§14 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.

 

§15 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem Vorsitzenden der Vereinsjugend, zwei Beisitzern, dem Pressewart und dem Sportwart zusammen. §13 gilt entsprechend.

 

§16 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

(1) Er hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der erweiterte Vorstand kann für bestimmte, besondere sportliche oder gesellschaftliche Ereignisse oder Veranstaltungen einen Ausschuss bestellen. Diesem muss mindestens ein Mitglied des enrveiteden Vorstands angehören. Nach dem Ereignis bzw. der Veranstaltung hat
der Ausschuss einen schriftlichen Bericht zur Vorlage in der nächsten Mitgliederversammlung zu fertigen.

 

§17 Geschäftsführer/Schriftführer

Dieser fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände Niederschriften an. Er führt die Mitgliederlisten.

 

§18 Schatzmeister

(1) Er ist zuständig für die Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstands erfolgen.
(2) Der Schatzmeister berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht.

 

§19 Kassenprüfer

(1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Kassenwarts zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten sowie ggf. die Entlastung des Vorstands vozuschlagen.

 

§20 Mitgliederversammlung

(1) Das Stimmrecht ist von jedem Mitglied höchstpersönlich auszuüben und kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, Feststellung der Jahresrechnung,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands;
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Finanzordnung, insbesondere Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen, und andere Ordnungen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§21 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge zur Änderung der Satzung sind unter Einhaltung einer Frist von einer Woche entsprechend Absatz (1) an die Mitglieder zu versenden. Andere Anträge hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung in Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

§22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. lst kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Dritten übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(a) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu untezeichnen ist.

 

§24 Vereinsjugend

(1)Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2)Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§25 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Die mit dem Beitritt eines Mitglieds aufgenommenen Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§26 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Korschenbroich (§2 Abs. 4).

Steinforth, 20.03.2007